| Allgemeine Geschäftsbedingungen
( Stand 01.01.1994 ) |
§1
Allgemeines
(1) Diese Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller
Angebote und Verträge über Warenlieferung
des Verkäufers, auch in laufender und
künftiger Geschäftsverbindung.
(2) Abweichende Vereinbarungen und
Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich,
wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt
sind.
(3) Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen
bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen
wirksam. |
|
§2
Angebote
(1) Angebote sind freibleibend.
Zwischenverkauf und richtige sowie
rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben
vorbehalten.
(2) Lieferfristen gelten nur annähernd, es
sei denn, dass der Verkäufer verbindliche
Lieferfristen schriftlich zusagt.
(3) Verkaufspreise gelten nur als
Festpreise, wenn sie der Verkäufer
schriftlich zusagt.
(4) Proben und Muster gelten als annähernde
Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen
und Farbe. |
|
|
|
|
§3 Lieferung
(1) Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei
geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet
Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit
schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße.Verläßt das
Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare
Anfuhrstraße,so haftet dieser für auftretenden Schaden.Das
Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu
erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
(3) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche
Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw.
befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder
im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
(4) Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der
von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind
Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Verkäufers. |
|
§4 Zahlung
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der
Ware ohne Abzug zahlbar.
(2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei
der Zielgewährung grundsätzlich sofort nach Rechnungsdatum
ohne Abzug fällig.
(3) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt
zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers;
Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
(4) Bei überschreitung des Zahlungszieles kommt der Käufer
ohne Mahnung in Verzug.Der Verkäufer ist berechtigt, vom
Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu
zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 6% über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren
Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere
auch bei Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest, ist der
Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse
auszuführen, alle offenstehenden -auch gestundeten-
Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe
zahlunghalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn
nicht innerhalb 1 Woche nach Rechnungsdatum schriftlich
wiedersprochen wird.
(7) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines
Rückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften
der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von
Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom
Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder
rechtskräftig festgestellt sind. |
|
§5 Mängelrüge,
Gewährleistung und Haftung
(1) Es gelten - auch für den Käufer, der nicht Kaufmann im
Sinne des Handelsgesetzbuches ist - die Vorschrift der §§
377 und 378 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, daß der
Käufer erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen
binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor
Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat.
Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des
gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige
Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen
Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
Handelsüblicher Bruch oder Schwund können nicht beanstandet
werden.
(2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge stehen dem
Käufer unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte
Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu
kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet
grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet
keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine
Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Technische
Werksbedingungen und Gewährleistungsbedingungen der
Hersteller sind dem Käufer zur Kenntnis zu bringen und haben
mit Vorrang Geltung.
(3) Schadenserstzansprüche des Käufers aus positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen
und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers.
|
|
§6 Eigentumsvorbehalte
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des
Kaufspreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem
Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als
Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldoziehung und deren Anerkennung heben den
Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der
Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt
der Eigentumsvorbehalt nich vor Einlösung des Wechsels durch
den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist
der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung
berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verplichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen
beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung
für den Verkäufer, ohne das dieser hieraus verpflichtet
wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.Bei
Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache
nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.Wird Vorbehaltsware
mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware zur Zeit der
Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen
Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der
Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung,
Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er
schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit
der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat
in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des
Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware
im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich
zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit
nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest
ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der
Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers
zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch
außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter
entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im
Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die
Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem
Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten
Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1
und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so
tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den,
den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten,
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so
tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des
Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe
berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von
Abs. 3,4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändung der Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht
berechtigt.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des
Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3,4 und 5
abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber
Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und
diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist
ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst
anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der
Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den
Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit der Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung
des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheit die
Forderungen um mehr als 20% so ist der Verkäufer insoweit
zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl
verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers
aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den
Käufer über. |
|
§7 Gerichtsstand
(1) Liegen die Vorraussetzungen für eine
Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung
vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der
Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Schecklagen,
Flensburg oder nach Wahl des Verkäufers Husum.
(2) Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches, so ist Gerichtsstand für das
Mahnverfahren Flensburg oder nach Wahl des Verkäufers Husum.
Rücklieferung und Umtausch nur nach vorheriger Vereinbarung
in Verpackungseinheiten und nur Lagerware, unter Abzug von
10% Bearbeitungskosten, zuzüglich Frachtkosten. Die Rückgabe
von Baustoffen kann nur mit unserem Einverständnis erfolgen.
Sie werden abzüglich 10% Wiedereinlagerung gutgeschrieben.
Die Rücklieferung muß "frei Lagerplatz" erfolgen.
Leihplatten müssen vom Käufer "frei Lagerplatz"
zurückgebracht werden. Warenabnahme unter DM 100,-- nur
gegen Barzahlung. |
|